Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten sind gemäß § 93 StVO dazu verpflichtet, Gehsteige und Gehwege entlang der gesamten Liegenschaft in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr vom Schnee zu befreien und bei Glatteis zu bestreuen. Die Nichtbefolgung dieser Bestimmung kann zu Verwaltungsstrafen oder im Falle eines Unfalls zu teilweise sehr hohen Schadenersatzansprüchen führen. Wenn sich jemand verletzt, kann deswegen sogar ein Strafverfahren eingeleitet werden.

Diese Verpflichtung kann an renommierte Unternehmen, wie die Dany Gebäudeservice GmbH, übertragen werden. Bei Beauftragung des Winterdienstes trifft die Verpflichtung das beauftragte Unternehmen und der Grundeigentümer hat keinerlei Konsequenzen mehr zu befürchten.

Dany Gebäudeservice übernimmt aber nicht nur die Haftung, sondern sorgt zugleich dafür, dass Sie in der Früh ungehindert aus dem Haus kommen und alle Passanten sicher Ihren Gehsteig passieren können. Auch wenn es so scheint als gäbe es immer weniger Wintertage. Dany kontrolliert Ihre Verkehrsflächen laufend und kann auch bei überraschender Eisbildung sofort reagieren.

Ihre Vorteile im Überblick


Übernahme der Haftung
Durchgehender Bereitschatsdienst
Rechtzeitiger Einsatz
Kurze Räumintervalle
Genaue Zeiterfassung

unsere Leistungen


Schneeräumung und Streuung bei Eisglätte
Betreuung sämtlicher Verkehrsflächen
Splittkehrung
Tauwetterkontrolle (optional)
Schnelldienst (optional)

Häufig gestellte Fragen


Bis zu drei mal täglich, mit der Option „Schnelldienst“ bis zu fünf mal täglich.

Ein Winterbetreuungsvertrag wird immer für eine Wintersaison (1. November bis 15. April) abgeschlossen und verlängert sich automatisch, wenn nicht ausdrücklich bis 31. Juli schriftlich gekündigt wird. Ist man mit der Betreuung zufrieden, so muss man sich um nichts kümmern, der Vertrag läuft automatisch weiter. Für die kommende Saison wird in Ihnen eine Auftragsbestätigung rechtzeitig zugesandt.
Im Normalfall wird ein Gemisch aus Streusplitt und Auftaumittel verwendet. Das wirkungsvollste Auftaumittel ist Salz! Dieses ist jedoch aus Umweltgründen verboten und darf nur nach Aufhebung des Salzstreuverbotes in gefährlichen Situationen (z. B. Eisregen) verwendet werden. In enger Zusammenarbeit mit der Industrie werden ständig neue umweltfreundliche Streumittel und Methoden entwickelt sowie immer der aktuellste Stand der Technik (unter Berücksichtigung von Gesetz und Umwelt) eingesetzt. Diese Auftaumittel sind umweltverträglich und wirken nahezu wie Auftausalz. Auf speziellen Wunsch und gegen Aufpreis können auch alternative Streumittel eingesetzt werden.
Kommt es dennoch zu einem Unfall auf Ihrem Gehsteig, so ersuchen wir um unverzügliche Kontaktaufnahme mit unserem Büro, damit weitere Unfälle vermieden werden können. Ein Schadensanalyseprozess wird sofort in Gang gesetzt. Unsere Abteilung für Schadensabwicklung übernimmt sofort alle notwendigen Schritte.


1. Leistung

Die Dany Gebäudeservice GmbH wird im Falle der Auftragserteilung für die Schneeräumung und Streuung bei Schneefall und Glatteis auf den im Vertrag näher beschriebenen Flächen sorgen und übernimmt damit auch die Haftung für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten im Sinne der behördlichen Vorschriften und der Straßenverkehrsordnung §93. Der Leistungszeitraum erstreckt sich von 1.November bis 30. April. Die zu betreuenden Flächen werden nach dem 30. März kostenlos von liegengebliebenem Streumaterial gereinigt. Das Entfernen des Streumaterials durch den Auftraggeber ist erst nach einer Trockenperiode von mindestens 10 Tagen zulässig. Die Dany Gebäudeservice GmbH verpflichtet sich fpr die ordnungsgemäße Schneeräumung und Streuung bei Göatteis auf den vereinbarten Flächen während der Zeit von 6 bis 22 Uhr zu sorgen. Bei anhaltendem Niederschlag erfolgt die Reinigung bis zu 3x täglich, im Falle der Bestellung des Zusatzdienstes „Schnelldienst“ bis zu 5x täglich. Ein Anspruch auf Betreuung von Flächen, die zur Zeit des routinemäßigen Einsatzes verschlossen sind, besteht nicht, falls uns nicht zeitgerecht 2 Schlüssel zugesandt wurdne. Bei Verlust eines Schlüssels wird nur Ersatz im Wert des Einzelschlüssels geleistet Ansammlungen von Schnee und Eis, welche nicht unmittelbar auf natürlichen Niederschlag zurückzuführen sind, wie beispielsweise Eisbildungen durch ausfließendes Wasser oder dergleichen müssen von der Dany Gebäudeservice GmbH nicht in einem gesonderten Arbeitsgang entfernt werden. Die Kontrolle der Liegenschaft an Tagen, wenn Dachlawinen oder Vereisungen durch Tauwetter auftreten können, erfolgt nur nach besonderer Vereinbarung.

Die Dany Gebäudeservice GmbH ist zur beseitigung von Quellen, die zur Ablagerung von Eis und Schnee führen können nicht verpflichtet. Insbesondere gilt das auch für die Entfernung von Schneewächten und Eisbildungen auf Dächern. Der Abtransport von Schnee erfolgt nur nach besonderer Vereinbarung. Die Dany Gebäudeservice GmbH ist jedoch nicht verpflichtet, Schnee höher als 80 cm aufzutürmen. Bei größeren Schneemengen wird die zu reinigende Fläche entsprechend verringert. Bei Auftragsübernahme nach dem 1. November geschieht dies unter der Voraussetzung, dass die zu betreuenden verkehrsflächen gereinigt sind.

2. Rechnungslegung und Zahlung

Mit den vereinbarten Preisen werden alle Lieferungen und Leistungen abgegolten, die nach der üblichen Verkehrssitte dazugehören. Leistungen, die im Anbot nicht ausdrücklich angeführt sind, sowie Zusatzaufträge, werden auf Grund der aufgewendeten Arbeitszeit und den damit verbundenen Lieferungen nach den üblichen Verrechnungssätzen berechnet. Bei Bezahlung des vollständigen Rechnungsbetrages bis spätestens 10 Tage nach Rechnungserhalt zu Beginn der Schneeräumsaison gewährt die Dany Gebäudeservice GmbH 2% Skonto. Bei Bezahlung in 2 Teilbeträgen ist kein Abzug von Skonto zulässig. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist unzulässig. Das Entgelt wird durch den Baukostenindex (Wohnbau Wien 1945) – Gesamtbaupreis wertgesichert. Das Entgelt kann sich, ohne dass es einer Vertragskorrektur bedarf bei kalkulatorischem Erfordernis im gleichen Ausmaß verändern. Zuschläge und Nachlässe sind variabel und richten sich nach dem tatsächlichen Aufwand in den Vorjahren; ihre Änderung bedingt keine Vertragskorrektur. Der Anspruch auf Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig. Er besteht auch dann in vollem Umfang, wenn Arbeiten aus Umständen unterbleiben müssen, auf die der Auftragnehmer keinen Einfluß hat. Rechtsfolgen bei Zahlungsverzug: Der Auftraggeber trägt alle Mahn- und Inkassospesen, insbesondere die Kosten eines vom Auftragnehmer beigezogenen Anwalts oder eines Inkassoinstitutes, sowie Verzugszinsen in der Höhe von 12% p.a. Der Auftragnehmer ist ohne Entgeltminderung und vorherige Mahnung von jeder Haftung und Arbeitsverpflichtung bis 5 Tage nach Zahlungseingang befreit. Sämtliche offene Raten für das laufende Jahr werden sofort zur Zahlung fällig.

Soweit der Unterzeichnende nicht selbst Vertragspartner ist (z.B. Hausverwalter), verpflichtet er sich neben diesem als Bürger und Zahler.

3. Dauer des Vertragsverhältnisses

Liegt keine andere Willensäußerung vor, so wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit vereinbart. Kündigungsmöglichkeit besteht von beiden Seiten während der Monate April bis Juli jeweils am Ende des Monats. Eine Veräußerung der Liegenschaft oder Veränderung der Hausverwaltung lässt das Vertragsverhältnis unberührt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Vertrag entweder zu kündigen, oder als außerbücherliche Last auf den neuen Eigentümer zu überbinden.

Bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen fachlicher Art zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, ist das Schiedsgutachten eines von der zuständigen Landesinnung bestellten, ständig gerichtlich beeideten Sachverständigen bindend. Die Kosten des Gutachtens trägt jener Teil, dessen Meinung unterliegt. Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist das für den Betriebssitz des Auftragsnehmers zuständige Bezirksgericht. Änderungen dieser AGB werden nach Bekanntgabe an den Auftraggeber rechtswirksam, wenn dieser nicht innerhalb von einem Monat Einspruch erhebt. Die rechtliche Unwirksamkeit oder Ändrung einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Wenn der Auftraggeber nichts Gegenteiliges verfügt, werden an den Hauswänden Firmentafeln (Größe 21cm x 10 cm) montiert.

1. Leistung

Die Dany Gebäudeservice GmbH wird im Falle der Auftragserteilung für die Schneeräumung und Streuung bei Schneefall und Glatteis auf den im Vertrag näher beschriebenen Flächen sorgen und übernimmt damit auch die Haftung für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten im Sinne der behördlichen Vorschriften und der Straßenverkehrsordnung §93. Der Leistungszeitraum erstreckt sich von 1.November bis 30. April. Die zu betreuenden Flächen werden nach dem 30. März kostenlos von liegengebliebenem Streumaterial gereinigt. Das Entfernen des Streumaterials durch den Auftraggeber ist erst nach einer Trockenperiode von mindestens 10 Tagen zulässig. Die Dany Gebäudeservice GmbH verpflichtet sich fpr die ordnungsgemäße Schneeräumung und Streuung bei Göatteis auf den vereinbarten Flächen während der Zeit von 6 bis 22 Uhr zu sorgen. Bei anhaltendem Niederschlag erfolgt die Reinigung bis zu 3x täglich, im Falle der Bestellung des Zusatzdienstes „Schnelldienst“ bis zu 5x täglich. Ein Anspruch auf Betreuung von Flächen, die zur Zeit des routinemäßigen Einsatzes verschlossen sind, besteht nicht, falls uns nicht zeitgerecht 2 Schlüssel zugesandt wurdne. Bei Verlust eines Schlüssels wird nur Ersatz im Wert des Einzelschlüssels geleistet Ansammlungen von Schnee und Eis, welche nicht unmittelbar auf natürlichen Niederschlag zurückzuführen sind, wie beispielsweise Eisbildungen durch ausfließendes Wasser oder dergleichen müssen von der Dany Gebäudeservice GmbH nicht in einem gesonderten Arbeitsgang entfernt werden. Die Kontrolle der Liegenschaft an Tagen, wenn Dachlawinen oder Vereisungen durch Tauwetter auftreten können, erfolgt nur nach besonderer Vereinbarung.

Die Dany Gebäudeservice GmbH ist zur beseitigung von Quellen, die zur Ablagerung von Eis und Schnee führen können nicht verpflichtet. Insbesondere gilt das auch für die Entfernung von Schneewächten und Eisbildungen auf Dächern. Der Abtransport von Schnee erfolgt nur nach besonderer Vereinbarung. Die Dany Gebäudeservice GmbH ist jedoch nicht verpflichtet, Schnee höher als 80 cm aufzutürmen. Bei größeren Schneemengen wird die zu reinigende Fläche entsprechend verringert. Bei Auftragsübernahme nach dem 1. November geschieht dies unter der Voraussetzung, dass die zu betreuenden verkehrsflächen gereinigt sind.

2. Rechnungslegung und Zahlung

Mit den vereinbarten Preisen werden alle Lieferungen und Leistungen abgegolten, die nach der üblichen Verkehrssitte dazugehören. Leistungen, die im Anbot nicht ausdrücklich angeführt sind, sowie Zusatzaufträge, werden auf Grund der aufgewendeten Arbeitszeit und den damit verbundenen Lieferungen nach den üblichen Verrechnungssätzen berechnet. Bei Bezahlung des vollständigen Rechnungsbetrages bis spätestens 10 Tage nach Rechnungserhalt zu Beginn der Schneeräumsaison gewährt die Dany Gebäudeservice GmbH 2% Skonto. Bei Bezahlung in 2 Teilbeträgen ist kein Abzug von Skonto zulässig. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist unzulässig. Das Entgelt wird durch den Baukostenindex (Wohnbau Wien 1945) – Gesamtbaupreis wertgesichert. Das Entgelt kann sich, ohne dass es einer Vertragskorrektur bedarf bei kalkulatorischem Erfordernis im gleichen Ausmaß verändern. Zuschläge und Nachlässe sind variabel und richten sich nach dem tatsächlichen Aufwand in den Vorjahren; ihre Änderung bedingt keine Vertragskorrektur. Der Anspruch auf Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig. Er besteht auch dann in vollem Umfang, wenn Arbeiten aus Umständen unterbleiben müssen, auf die der Auftragnehmer keinen Einfluß hat. Rechtsfolgen bei Zahlungsverzug: Der Auftraggeber trägt alle Mahn- und Inkassospesen, insbesondere die Kosten eines vom Auftragnehmer beigezogenen Anwalts oder eines Inkassoinstitutes, sowie Verzugszinsen in der Höhe von 12% p.a. Der Auftragnehmer ist ohne Entgeltminderung und vorherige Mahnung von jeder Haftung und Arbeitsverpflichtung bis 5 Tage nach Zahlungseingang befreit. Sämtliche offene Raten für das laufende Jahr werden sofort zur Zahlung fällig.

Soweit der Unterzeichnende nicht selbst Vertragspartner ist (z.B. Hausverwalter), verpflichtet er sich neben diesem als Bürger und Zahler.

3. Dauer des Vertragsverhältnisses

Liegt keine andere Willensäußerung vor, so wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit vereinbart. Kündigungsmöglichkeit besteht von beiden Seiten während der Monate April bis Juli jeweils am Ende des Monats. Eine Veräußerung der Liegenschaft oder Veränderung der Hausverwaltung lässt das Vertragsverhältnis unberührt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Vertrag entweder zu kündigen, oder als außerbücherliche Last auf den neuen Eigentümer zu überbinden.

Bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen fachlicher Art zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, ist das Schiedsgutachten eines von der zuständigen Landesinnung bestellten, ständig gerichtlich beeideten Sachverständigen bindend. Die Kosten des Gutachtens trägt jener Teil, dessen Meinung unterliegt. Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist das für den Betriebssitz des Auftragsnehmers zuständige Bezirksgericht. Änderungen dieser AGB werden nach Bekanntgabe an den Auftraggeber rechtswirksam, wenn dieser nicht innerhalb von einem Monat Einspruch erhebt. Die rechtliche Unwirksamkeit oder Ändrung einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Wenn der Auftraggeber nichts Gegenteiliges verfügt, werden an den Hauswänden Firmentafeln (Größe 21cm x 10 cm) montiert.

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